AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen PA-Marketing &. Consulting  

§ 1 Leistungserbringung des Auftragnehmers

(1) Im Rahmen dieses Vertrages erbringt der Auftragnehmer gemäß den Vorgaben des Auftraggebers, sowie in Abstimmung mit diesem, beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“).

Ziel der Aktivitäten des Auftragnehmers ist die Erstellung, Etablierung und fortlaufende Betreuung und Optimierung einer individuellen Social-Media-Strategie für das Unternehmen des Auftraggebers.

(2) Den Parteien ist bewusst, dass es sich um Marketing- und Werbeaktivitäten durch die Optimierung und Betreuung der Social-Media-Aktivitäten des Auftraggebers handelt. Der Auftragnehmer schuldet nur Dienstleistungen, er kann also keine Umsatzsteigerungen o. ä. zusagen. Ist der Auftraggeber mit den Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht mehr zufrieden, kann er jederzeit nach Maßgabe der vertraglich bestimmten Formalitäten kündigen.

(3) Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei.

(4) Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er hat sich jedoch mit dem Auftraggeber abzustimmen, um ggf. auf Traffic-Aufkommen reagieren zu können.

§ 2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat die Beratungsleistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen, damit der Auftragnehmer Fotos machen oder Informationen einholen kann. Darüber hinaus wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Passwörter für die jeweiligen Social-Media-Dienste (z.B. Facebook, Instagram) überlassen und die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages gestatten.

(2) Der Auftraggeber garantiert, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten, Darstellungen, Fotos, Angaben und sonstige Informationen frei von Rechten Dritten sind und keine Ansprüche Dritter gegen den Verwender begründen können. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen, ihn auf erste Anforderung von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen des Dritten freistellen und ihm jeglichen Schaden, der diesem wegen des Rechts des Dritten entsteht, einschließlich etwaiger für die Rechtsverteidigung anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten ersetzen.

(3)Die Mitwirkungspflicht umfasst zudem, dass bereitstellen eines Kontos für Werbezwecke oder optional eine Vorauszahlung des Werbebudgets auf das Werbekonto des Auftragnehmers. Die Mitwirkungspflicht gilt als Verletzt, sollte der Auftraggeber die in §2 III S.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen missachten. Der Auftragnehmer wird für Werbekosten nicht in Vorleistung gehen.

(4) Sollte eine Mitwirkung verweigert werden, kann der Vertrag einseitig gekündigt werden. Der Auftraggeber hat hierbei dem Auftragnehmer, ebenfalls die erbrachten Leistungen im Rahmen des Vertrages zu vergüten.

(5) Der Auftraggeber kann als Schadensersatz bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Missachtung der Mitwirkungspflicht, das Mindestvertragsvolumen einfordern. Das Mindestvertragsvolumen ergibt sich aus der Mindestlaufzeit und die zu planende Einnahmen aus der Mindestlaufzeit des Vertrages für den Auftragnehmer.

(6) Eine Forderung in Höhe der aufgewendeten Leistungen des Auftragnehmers kann optional zu §2 V in Rechnung gestellt werden.

§ 3 Rechteeinräumung

(1) „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen, grafische Darstellungen, Fotos und Entwürfe.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentum an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung ein.

§ 4 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, – für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, – nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie – im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.

§ 5 Geheimhaltung

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Kundendaten, Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für den Auftragnehmer – sämtliche Arbeitsergebnisse.

(2) Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrags fort.

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

§ 6 Datenschutz

(1)Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer wird insbesondere, sofern er in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommt, diese Daten i.S.d. § 11 Abs. 3 BDSG nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter gem. § 5 BDSG auf die Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.

Mit 25.05.2018 verpflichten sich beide Parteien unter Bezug der neuen Datenschutzgrundverordnung zu arbeiten und diese rechtssicher umzusetzen. Diese umfasst die Dokumentation der personenbezogenen Daten und die Auslegung welche Drittanbieter Zugang zu diesen Daten haben und zu welchem Zweck. Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet seinen Kunden jederzeit Zugriff auf diese Daten zu gewähren und nach Kündigung des Vertrages die Daten löschen zu lassen.

(2)Mit der Unterschrift der Vereinbarung willigt der Auftraggeber dazu ein,dass die personenbezogenen Daten die während des Zeitraums des Vertragsverhältnis ermittelt werden für Prozessoptimierungszwecke verwendet werden dürfen.

(3)Jegliche erhobenen Daten werden spätestens 7 Tage nach Ablauf des Vertragsverhältnis unwiderruflich gelöscht.

(4)Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit die erhobenen Daten in Form einer Übersicht einzusehen.

(5)Sollten durch den Auftragnehmer Leads/ Datensätze generiert werden, so sind diese ausschließlich für den Auftraggeber gedacht. Eine Weitergabe an dritte stellt eine Datenschutzverletzung durch den Auftraggeber dar.

(6) Es gelten die Regelungen der DSGVO und des BDSG.

§7 Vergütung&Aufwendungen

(1) Mit der Vergütung ist auch die Einräumung von Rechten an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers abgegolten.

(2) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz seiner sonstigen erforderliche Aufwendungen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag entstehen, soweit die Erstattung gesondert vereinbart worden ist.

(3)Bei Zahlungsversäumnissen seitens des Auftraggebers, muss dieser eine Mahngebühr in Höhe von 0,5% des Mahnbetrages zahlen.

(4) Die Kosten einer Sepa Rücklastschrift hat der Auftraggeber ebenfalls zusätzlich zu entrichten.

(5) Bei Jahreswechsel wird eine Preiserhöhung von 5% auf den zu entrichtenden Beitrag vorgenommen.

§8 Beendigung des Vertrages

(1)Der Auftragnehmer hat das Recht den Vertrag einseitig zu kündigen, sollte der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verweigern.

(2) Bei der einseitigen Kündigung des Auftraggebers bedarf es der Schriftform und der Zustellung auf postalischen Wegen.

(3) Eine einseitige Kündigung seitens des Auftragnehmers ist ebenfalls dann möglich, sollte der Auftraggeber einen Zahlungsverzug von 4 Wochen nach Eingang der Rechnung vorweisen. Die Vertragsbeendigung würde nach Erklärung der Kündigung nach 14 Tagen eintreffen.

(4) Der Auftragnehmer hat ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie Arbeitsergebnisse nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich zu bestätigen.

(5) Eine ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. Diese kann per E-Mail zugestellt werden. Jedoch muss die Kündigung entweder an den zuständigen Projektleiter oder direkt an Jona Pakebusch übermittelt werden.

(6)Bei einer Kündigung per Email ist davon auszugehen, dass diese Werktags innerhalb von 24Std als zugegangen gilt. Bei einer Überstellung am Wochenende oder Feiertagen ist darauf abzustellen, dass der Zugang erst am folgenden Werktag erfolgt.

(7) Der Auftraggeber kann den Vertrag nur bei Verletzungen der Sorgfaltspflicht oder Nichtleistung außerordentlich Kündigen.

(8) Jede Außerordentliche Kündigung ist schriftlich über den Postweg zu übermitteln. Eine per Email erklärte außerordentliche Kündigung ist nicht wirksam und wird als nicht zugegangen angesehen.

(9)Die Pausierungpauschale muss mit einer Frist von 7 Tagen vor dem Beginn des neuen Leistungsmonat angekündigt werden.

§9Nutzungsrechte Erzeugnisse

(1)Die Nutzungsrechte der Erzeugnisse durch den Auftragnehmer liegen grundsätzlich bei dem Auftraggeber.

(2)Eine Nutzung der Erzeugnisse ist dem Auftragnehmer jedoch für eigene Werbung zu gestatten.

(3)Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.

§10 Nicht/Schlechtleistung

(1)Bei einer Nicht oder Schlechtleistung hat der Auftragnehmer 72Std Zeit für eine Nachbesserung.

(2)Schadensersatzansprüche sind nur bei einer Nichtleistung und einer fehlgeschlagenen Nachbesserung geltend zu machen.

§11 Handhabung des Probemonats

(1)Der Probemonat bezieht sich auf einen Zukunftsorientierten Vertrag, welcher ausdrücklich im Vertrag niedergeschrieben sein muss.

(2)Die Zusammenarbeit wird nach dem Probemonat beendet, sofern der Auftragnehmer 7 Tage vor Ablauf des Probemonats eine schriftliche Kündigung erhält.

(3) Sollte der Probemonat trotz nachweisbaren positiven Ergebnissen gekündigt werden, ist die Setup Gebühr, welche zu dem 2.Leistungsmonat zu entrichten wäre in voller Höhe nachzuzahlen.

(4) Ein Ergebnis ist hierbei nachweisbar positiv, sofern mindestens 5 Leads (Mitarbeiter-, Neukundengewinnung) generiert worden sind oder die geforderte Menge an Leads im Rahmen des Vertrages generiert und weitergeleitet worden sind.

§12 Sonstiges

(1)Der Vertrag und seine Allgemeinen Nutzungsbedingungen behalten bei einer Namensänderung oder Änderung der Gesellschaftsform ihr Gültig- und Wirksamkeit, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber Unterrichtet hat.

(3)Bei Namensänderung oder Verkauf des Unternehmens behalten die Verträge ihre Wirksamkeit und können nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit unter Wahrung der Kündigungsfrist gekündigt werden.

19.10.2022